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Die aktuelle Satzung des Exposeeums (Stand Sept. 2006) gibt es hier als pdf-Datei (inkl. Beitrittserklärung)
Die Gründungs-Satzung des Vereins EXPOSEEUM e.V. (2001), der im Vereinsregister
des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 7779 eingetragen ist, ist
nachfolgend abgedruckt:
Satzung des EXPOSEEUM e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "EXPOSEEUM".
- Er hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Hannover unter der Nr.: 7779 eingetragen werden.
Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den
Betrieb eines Museums, in welchem Objekte und Daten, Film-, Bild
und Tondokumente der Weltausstellung 2000 der interessierten Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Das Museum soll die Weltausstellung
in Hannover und deren Geschichte dokumentieren und dem Besucher
Eindrücke vom bunten Leben während der Zeit der Ausstellung
vermitteln. Darüber hinaus soll das Museum die Ideen der
Weltausstellung in die Zukunft tragen.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglied
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber
auch juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet. Die Mitgliederversammlung
kann die Zahl der natürlichen und juristischen Vereinsmitglieder
begrenzen.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner
Aufnahme die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person oder mit dem Tod des Mitgliedes.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum
Jahresende möglich; eine dreimonatige Frist ist einzuhalten.
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festlegung
der Einzelheiten obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- einem oder mehreren Beisitzern.
Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Solange die Zahl der Mitglieder unter Einhundert liegt, kann auf
die Wahl eines Beisitzers verzichtet werden.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1 anwesend ist. Der Vorstand
entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen
sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Geschäftsführung des Vereins
- Vertretung des Vereins
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.
- Dienstaufsicht über anzustellende Mitarbeiter/innen des
Vereins.
- Fertigung und Vorlage eines Jahresberichts.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, eine Haushaltsordnung
und andere Richtlinien geben.
§ 10 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur die natürlichen Mitglieder
des Vereins werden. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl einzelner
Vorstandsmitglieder ist möglich. Verschiedene Vereinsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
als Vorstand.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für
die Zeit bis zur regulären Neuwahl einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung einzelner oder
aller Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund, z. B. wegen
grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung, mit einer Mehrheit von mehr als der
Hälfte der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
beschließen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Entlastung und Entlassung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über Mitgliedsausschluss
- Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die
Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift. die Einberufung der Versammlung muss den
Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Jedoch
sind spätere Anträge und nachträgliche Änderungen
der Tagesordnung unzulässig, sofern Satzungsänderungen
begehrt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der
Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl des Vorstandes;
d) Satzungsänderungen;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
g) Berufungen abgelehnter Bewerber;
h) Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine
¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur
Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung ¾ aller
Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder
hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung,
eine Beitragsordnung, eine Austrittsordnung, eine Kassenprüfungsordnung
und andere Richtlinien zur Vereinsarbeit geben.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll
zu erstellen, das von einem Vorstandsmitglied iSv § 26 BGB
zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kuratorium
- Das Kuratorium wird durch den Vorstand berufen und besteht
aus mindestens fünf renommierten Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens.
- Das Kuratorium berät den Vorstand über die konzeptionelle
Ausrichtung des Vereins.
- Das Kuratorium wird durch den Vorstand mit allen vom Vorstand
aufzustellenden Plänen in deren Entwurfsfassung befasst.
- Das Kuratorium begleitet die Vorstandsarbeit und gibt Empfehlungen
an die Mitgliederversammlung zur Fassung von Beschlüssen.
- Das Kuratorium entscheidet mit einer Mehrheit von ¾
der Anwesenden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Einzelheiten legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen
fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke an die Landeshauptstadt Hannover, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kunst und
Kultur zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 27. April 2001 in Hannover von der
Gründungsversammlung beschlossen und am 22.06.2001 abgeändert.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
| Herr Rüdiger Degner |
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Herr Colin Garriock |
| Herr Christoph Geißler |
|
Herr Klaus Hertwig |
| Herr Peter Klasen |
|
Herr Henning Müller |
| Herr Peter Steffen |
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Herr Klaus Wenzel |
| Herr Dr. Christian Ahrens |
|
Herr Wolfgang Bürger |
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